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Macht über Salz

Wer die Macht über das Salz hat... 4/4

Machtverschiebungen und –zuteilungen im Nachgang des Aufstandes

Am 31. März 1533 belehnte Herzog Georg Graf Heinrich XXXII., genannt der Reformator, (reg. 1531–1538), mit dem »halben Salzzoll zu Frankenhausen«.79 In der Belehnungsurkunde trat Heinrich XXXIV. von Schwarzburg – Frankenhausen als Zeuge auf. Georg von Sachsen räumte den Schwarzburgern Jahre nach den Bauernkriegsunruhen zwar wieder die Verfügungsgewalt über das Salzwerk ein, zeigt aber deutlich, wer der Oberlehnsherr darüber war.

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Ansicht des Schlossareals und ehemalige Bebauungen
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Ansicht heute

Noch 1533 begann Heinrich XXXIV. mit dem Bau eines Schlosses im Stil der Renaissance an etwa gleicher Stelle, an der die im Bauernkrieg in Mitleidenschaft gezogene Burg gestanden hatte, die zuvor abgetragen wurde. Zwei Jahre zuvor hatte sich Herzog Georg gegen das Widerstreben von Graf Günther dafür eingesetzt, dass Graf Heinrich die aus einem einflussreichen sächsischen Adelsgeschlecht stammende, jedoch nicht ebenbürtige katholische Hofdame Margareta von Schönberg (1507– um 1587) ehelichen konnte.80

Damit suchte Herzog Georg, den in Frankenhausen regierenden Schwarzburger, fester an sich zu binden. An den Beginn seiner Landesherrschaft über Frankenhausen setzte Graf Heinrich XXXIV. ein Stadtstatut.81 In Kraft gesetzt wurde es im Jahr 1534. Seine in der Präambel gebrauchte Formulierung »das wir mit wolbedatem muthe und zeitliem rathe«, lässt vermuten, dass sich Graf Heinrich des einstigen Aufstandspotentials der Stadt durchaus bewusst war.

Ungeachtet dessen suchte er seine neu gewonnene Herrschaftsposition durch die Artikel bzw. Paragraphen des Statuts, die in fast alle Lebensbereiche der Einwohner eingriffen, zu untermauern. Dies betraf ebenso das Salzwerk. So hatten die Bornmeister alljährlich zu Walpurgis dem im Dienst des Grafen stehenden Salzzollbeamten, dem Zöllner, Rechenschaft über ihre Arbeit, insbesondere die Führung der Rechnungen abzulegen.

Strafe für Holzdiebstahl: Pranger!

Im vierten Buch bzw. Abschnitt der Statuten, in dem auf Vergehen und die dafür verhängten Strafen eingegangen wird, ist besonders dem Salzwerk gedacht worden. Graf Heinrichs in Sondershausen residierender Bruder Günther XL. hat »unſerm ſalczwerge (Salzwerk) zu ehren« vier Pranger samt Halseisen in dem in vier Viertel unterteilten Salzwerk aufstellen lassen. Dabei wurde angemerkt, dass hier ursprünglich bereits vier gestanden haben, die möglicherweise während des Bauernkrieges abgetragen wurden.

An den Pranger gestellt und zwei Stunden im Halseisen eingeschlossen wurden alldiejenigen, die Feuerholz an den Siedestätten entwenden bzw. überhaupt beim Stehlen erwischt werden. Die Strafe galt Mann oder Frau, alt oder jung. Sollte der oder die Betreffende im Salzwerk arbeiten, wurde er im Nachhinein vom weiteren Arbeiten im Salzwerk ausgeschlossen und konnte sogar des Herrschaftsgebietes verwiesen werden. Strafbar machen konnte sich jeglicher Einwohner einschließlich der Pfänner.

Mit dem Erlass der Stadtstatuten kann neun Jahre nach dem Ende des Bauernkrieges die Wiederherstellung Rechtsordnung im Sinne der Grafen von Schwarzburg in Frankenhausen als abgeschlossen angesehen werden. Im Gegensatz zu den Grafen von Schwarzburg hatte Herzog Georg den im April 1525 von den Aufständischen ausgeschalteten Bürgermeistern Jacob Scharffenbergk und Hans von Breitenbach nicht ihr Amt vorenthalten. Hans von Breitenbach bekleidete das Amt des Bürgermeisters von 1521 bis 1531, in den Jahren 1529 und 1530 gemeinsam mit seinem Verwandten Caspar von Breitenbach.82

In den übrigen Jahren seiner Amtszeit war er oftmals zusammen von Jacob Scharffenbergk gemeinsam Bürgermeister. Zu den ersten Amtshandlungen ab Mitte Mai 1525 gehörte es, sich mit den Schadenforderungen angefangen bei Herzog Georg über Graf Ernst von Mansfeld bis zum eigenen Mitbürger Bernhart Schütze auseinanderzusetzen und zu befriedigen.83 Herzog Georg forderte von der Stadt die Summe von 5000 fl. (Gulden). Unter Hinweis, dass der Wein (wahrscheinlich die Weinstöcke – d.A.) »gänzlich verdorben« sei, bat der Rat am 13. Februar 1530 um Aufschub. Nachweislich den im Stadtarchiv vorhandenen Quittungen entrichteten die Frankenhäuser ohne je Aufschub zu erhalten, bis 1534 die Summe von 6000 fl. an Georg den Bärtigen.84

Bezüglich des an Graf Ernst von Mansfeld zu zahlenden Betrages gehen die Angaben über die Forderungen auseinander und liegen zwischen 2000 fl. und 4200 fl. Ohne dies im Detail klären zu können, ist jedoch überliefert, dass Graf Philip I. von Mansfeld (1502–1546) noch 1541 dem Rat die Überbringung eine Schuldsumme von 1000 fl. auf Schloss Heldrungen quittierte.85 Selbst von Jacob Scharffenbergk und Hans von Breitenbach wurden Entschädigungen gefordert, obwohl ihnen keine Beteiligung am Aufruhr unterstellt werden kann. Ersterer hatte an Apel von Ebeleben 100 fl. zu entrichten, Hans von Breitenbach gemeinsam mit dem Salzknecht Heinrich Trisch an den Rat von Fauerbach in Hessen 150 Gulden.

Mehrheitlich waren die Frankenhäuser, bei denen Schadenforderungen geltend gemacht wurden, Pfänner oder Adlige, letztere zugleich Inhaber von Sölden und damit selbst Angehörige der Pfännerschaft. Hier handelt es sich um Angehörige der Familien von Breitenbach, Fischer, Schiegke, Lieboldt und Scharffenbergk.86 Umgekehrt machte ein ehemaliger Einwohner, Bernhart Schütze, der Frankenhausen weit vor dem Aufruhr verlassen hatte, Schadensansprüche gegenüber dem Rat geltend.87

Auf Vermittlung von Apel von Ebeleben und Dr. Dietrich von Werthern konnte die Forderung 1526 auf 175 Gulden reduziert werden. Zur Begründung der Ansprüche hatte B. Schütze u. a. vorgebracht, dass sich der »feltheubtman Joſt Winter« darin aufgehalten und mit anderen Aufrührern Rat abgehalten haben.

Im Dezember 1525 kam es mit Graf Ernst II. von Mansfeld darüber zu Verhandlungen, in welcher Form eine Aussöhnung mit den Verwandten des vor der Schlacht gerichteten Matern von Gehofen als auch eine Sühneleistung für die beiden weiteren Hingerichteten geleistet werden kann.88 Zur Sühne sollten alljährlich Vigilien und Seelenmessen gehalten werden, die seitens des Frankenhäuser Rates mit 200 Gulden ablösbar waren und auch abgelöst wurden. Die Verluste an der männlichen Bevölkerung wurden von Ludwig Rommel auf etwa 260 berechnet, unter ihnen 118 tote Pfänner und Hintersiedler.89

Unberücksichtigt blieben die Flüchtigen, für die eine Rückkehr anhand des Geschossbuches von 1530 nur vereinzelt belegbar ist.90 Es ist nicht nachweisbar, wann die Bevölkerungsverluste durch Zuwanderung ausgeglichen wurden. Hans Eberhardt nahm für das Jahr 1552 eine Einwohnerzahl von mehr als 2000 an, die damit leicht über der Zahl von 1525 lag.91

Diese Überlegung, die sich auf ein Türkensteuerregister von 1542 stützt, kann durch das mit namentlicher Nennung der Einwohner und Angabe ihrer Vermögenswerte vorliegende »Einwohnerbuch« von 1552 einigermaßen bestätigt werden.92 Ab 1530 lässt sich die Zuwanderung teils durch die Erteilung des Bürgerrechtes in den Bürgerrechtsbriefen nachweisen.93 Jedenfalls ist der Rückgang in der Einwohnerzahl Mitte des 16. Jh. ausgeglichen.

Wenn wir auch davon ausgehen müssen, dass durch das unmittelbare Kampfgeschehen in und außerhalb der Stadt Weinberge, Häuser mit gewerblicher Nutzung, das Kloster und der Schloss- bzw. Burgbereich in Mitleidenschaft gezogen wurden, von einem wirtschaftlichen Ruin ist nicht zu sprechen. Zwar war »zur Zeit des Bauernkrieges« eine der besten Salzquellen vertrocknet und nicht wieder aufzufinden, allein das Salzwerk galt als nicht zerstört.94

Einen Ausgleich mit den Grafen von Schwarzburg erbrachten die 1544 und 1553 verfassten Salzordnungen.95Sie waren den Pfännern nicht verordnet worden, sondern von ihnen selbst entworfen und verfasst worden und erhielten jeweils ihre unbeanstandete Bestätigung durch die regierenden Grafen von Schwarzburg. Vom Ausgleich des Konfliktes um den Salzzoll und die Salzherstellung profitierten beide Seiten.

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Frankenhäuser Salzwerk
Salzzollbeamter, Pfänner, Salzknechte und Fuhrmann Mitte des 16. Jh.
Ausstellungsraum Bauernkrieg,
Regionalmuseum Bad Frankenhausen

Die Salzherstellung verzeichnete einen spürbaren Anstieg und Frankenhausens Salzwerk zählte zu den bedeutendsten Salinen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.96 Allein von 1550 bis 1560 stiegen die jährlichen Zolleinnahmen von etwa 5000 Gulden auf 11000 Gulden.97 Diese Gewinne noch weiter zu steigern, hoffte Graf Wilhelm von Schwarzburg-Frankenhausen (reg. 1560/1571–1598), der ab 1560 seine Residenz in der wieder aufgeblühten, reichen Salzstadt nahm.

Im Jahre 1560 erließ er eine neue Salzordnung, die auf Grund ihrer Bestimmungen in den kommenden Jahren für Unmut unter den Pfännern und den Salzarbeitern sorgte.98 Zu diesem Zeitpunkt waren Graf Wilhelm Stadt und Schloss Frankenhausen lediglich als Wohnsitz zugedacht worden, jedoch nicht als eigenständiger Anteil an der gesamten Herrschaft Schwarzburg.

Die Grafschaft wurde von den gräflichen Brüdern gemeinsam regiert. Wilhelms Handlungen stellten einen Eingriff in die gemeinsame Regierung und vor allem den gemeinschaftlichen Besitz am Salzwerk dar. Der in Sondershausen residierende ältere Bruder, Graf Johann Günther (reg. 1552–1586, Linie Schwarzburg-Sondershausen), unterstützte offen die gegen die Regierungsweise von Graf Wilhelm ausgebrochenen Unruhen der Bürger und Pfänner in Frankenhausen. Nach der 1571 zwischen den vier gräflichen Brüdern, Graf Günther XLI., Graf Johann Günther, Graf Wilhelm und Graf Albrecht, erfolgten Landesteilung, bei der Johann Günther Sondershausen und Wilhelm Frankenhausen zugesprochen worden war, bekam der innerstädtische Konflikt dynastische Ausmaße.

Wilhelm ließ den offenen Aufruhr 1576 durch den Stadtvogt und zahlreiche Bewaffnete auf dem Markt niederschlagen.99 Die Bürgermeister, Kämmerer und einige Mitglieder des Rates kamen auf Schloss Straußberg bei Sondershausen in Gewahrsam. Stadtrat und Pfännerschaft warfen Graf Wilhelm vor, in seiner Regierungszeit »beschwerliche Schulden« angehäuft zu haben. Um diese abzubauen, verpfändete er ohne Zustimmung seiner drei Brüder den »großen Salzzoll« von Frankenhausen. Dadurch erhielten nach Meinung der Pfänner die Gläubiger Wilhelms Einfluss auf das Salzwesen. Umgekehrt wurden den Pfännern vorgeworfen, unerlaubt Einfluss auf die Menge und die Reinheit des gesiedeten Salzes genommen zu haben.

Unabhängig der »Vergehen« der Pfänner versprach ihnen Johann Günther von Sondershausen aus Hilfe. Seinen Bruder Wilhelm ermahnte er 1577, die väterliche Salzordnung von 1544 als auch die Bestimmungen von 1553 wieder in Anwendung zu bringen. Zugleich verwies er darauf, dass nach seiner Meinung die Teilung von 1571 noch nicht rechtsgültig sei und er »zu Frankenhausen baldt ein regierender Herr werden mochte«. Wilhelm warf ihm daraufhin vor, ihm die »Frankenhäuſer an den Halß heen zu woen«, um die Herrschaft über die Stadt an sich zu reißen. Einige aus Frankenhausen geflohene Bürger und Pfänner, die zunächst in der Reichsstadt Nordhausen Schutz gesucht hatten, begaben sich nach Sondershausen und unterstellten sich dem Schutz Graf Johann Günthers.

Graf Wilhelm, der befürchtete, die von ihm auf seiner Burg Straußberg bei Sondershausen eingekerkerten Frankenhäuser Bürgermeister und Pfänner seien hier vor Befreiungsversuchen seines Bruders nicht mehr sicher, ließ diese nach Frankenhausen überführen. Sie wurden nun entweder in Frankenhausen eingesperrt oder unter Hausarrest gestellt. Zudem mussten sie auf ihre Ämter Verzicht leisten.

Getragen wurde der Aufruhr insbesondere von den Familien Teuthorn, Fischer, Scharffenbergk und Sieboldt, die allesamt Nachfahren der Rats- und Pfännerfamilien aus der Zeit um 1525 waren. Dieses Mal stützten sie sich auf den Oberlehnsherren der Schwarzburger, Kurfürst August von Sachsen (reg. 1553–1586) und nutzten gleichsam die Uneinigkeit zwischen den schwarzburgischen Linien Frankenhausen und Sondershausen zu ihrem Vorteil aus. Der Erfolg blieb dieses Mal nicht aus. Unter Druck des Kurfürsten geraten, gab Graf Wilhelm in mehreren Schritten bis 1582 nach. Am 8. Februar 1578 wurde unter Aufsicht der kurfürstlichen Räte in Dresden ein Vergleich geschlossen.100

Es kamen wieder die Bestimmungen der Salzordnung von 1553 zur Anwendung und der Salzzoll durfte nicht mehr ohne Zustimmung der Pfänner verpfändet werden. Größter Erfolg war allerdings die Übergabe der Oberburg, dem angestammten Sitz des Stadtvogtes, an den Frankenhäuser Rat. Nun war die Oberstadt fast ausnahmslos unter Kontrolle der Pfännerschaft und damit ihr eigener wirtschaftlicher Mittelpunkt.

Ausdauer und Beharrlichkeit hatten schließlich zum Erfolg für sie geführt. Gab es so lange Graf Wilhelm regierte, immer wieder kleinere Reibereien, richteten sich die in nachfolgenden Jahren erlassenen Salzordnungen und ihre Ergänzungen nicht mehr gegen sie. Wenn die Blütezeit mit dem Dreißigjährigen Krieg 1618 bis 1648 zu Ende ging und es anschließend zu einem fortgesetzten Niedergang des Salzwerkes kam, zumeist standen sie sich nun selbst im Weg.

Ein besonderer Ausdruck ihres erfolgreichen Agierens wurde das in der Zukunft geführte Siegel der Pfännerschaft.101 Im Jahr 1620 ließen sich die Pfänner ein Siegel anfertigen, dass die gleichen Symbole zeigte, wie sie auf dem Siegel des Zöllners (Salzzollbeamten) zu sehen waren. Neben dem Salzhund, dem das Auffinden salzhaltigen Wassers in weit zurückliegender Zeit zugeschrieben wurde, wurden die Pfannhaken abgebildet. Beide Symbole eingerahmt von der Jahreszahl 1579. Dieses Siegel führte die Pfännerschaft bis zur Begründung des »Volkssolbades« nach dem Zweiten Weltkrieg.

Schlussbemerkung

Der Beitrag versteht sich nicht als eine vollständige Darstellung der Ereignisse um das Jahr 1525 in der Stadt Frankenhausen, sondern soll zu neuen Denkmustern anregen. Dass sich die Mehrheit der führenden Schicht einer Stadt den Aufruhr in Thüringen anschließt, ihn in den schwarzburgischen Städten Frankenhausen und Sondershausen gar erst auslöst, ist kein Sachverhalt, der sich aus dem unmittelbaren Aufstandsgeschehen ergab. Die Ursachen dafür lagen weit zurück und befanden sich zu diesem Zeitpunkt lediglich auf einem auf friedlichem Wege kaum noch lösbaren Konflikt zwischen der wirtschaftlich tonangebenden Stadtbevölkerung und den Stadtherren. Jahrzehnte nach dem Aufruhr 1525 führten einige der nach wie vor vorhandenen Konfliktpotentiale um das Salzwerk, den Salzzoll und das Stadtregiment der Grafen von Schwarzburg erneut zu Aufruhr, der gewaltsam beendet wurde. Nun allerdings unter Einbindung des Oberlehnsherren vermochten die Aufrührer von 1576/1577 einen Teil ihrer Forderungen umzusetzen. Sie hatten durchaus erkannt, dass allein der Oberlehnsherr, sollte er sich auf ihre Seite stellen, in der Lage war, ihren Wünschen und Vorstellungen gegenüber dem Haus Schwarzburg den erforderlichen Nachdruck zu verleihen.

 

 

Quellenverzeichnis

  1. ThStA Rud, Archivum Commune (Gemeinsames Archiv) Nr. 592, Herzog Georg von Sachsen belehnt Graf Heinrich von Schwarzburg, den Älteren, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, mit Clingen, dem halben Sallzoll zu Frankenhausen, Greußen und dem, das früher Konrad von Tannroda gehabt hat.
  2. Fraustadt, Albert: Geschichte des Geschlechtes von Schönberg Meissnischen Stammes, I. Band: Die urkundliche Geschichte bis zur Mitte des 17. Jh., Abtheilung A, 2. Ausgabe, Leipzig 1878, S. 639 f.
  3. Michelsen, A.L.J.: Statuten der Stadt Frankenhausen vom Jahre 1534, In: Rechtsdenkmale aus Thüringen, Jena 1863, S. 466-500.
  4. Müldener, Johann Friedrich: Kurtzgefaßte Merckwürdige historische Nachrichten von denen PATRICIIS und Adlichen Geschlechtern so ehemahls mit in dem Stadt-Rathe zu Franckenhausen gesessen und regieret haben …, Franckenhausen 1743, ohne Seitenzahl.
  5. Seidemann, Johann Karl: Frankenhausens Einwohnerschaft am Schlachttage 15. Mai 1525 (Schluss), in: Anzeiger für Kunde der Deutschen Vorzeit, Organ des Germanischen Museums, Neue Folge, 23. Jg., Nürnberg 1876, Nr. 7, Sp. 195 – 200; StA B.F., 1/II A-523, 1. und 2. Band, a.a.O.
  6. StA B.F., 1/II A-523, 2. Band, fol. 13, a.a.O.
  7. StA B.F., 1/II A-523, 2. Band, fol. 31, a.a.O.
  8. Seidemann 1876, Nr. 7, a.a.O., Sp. 195 – 196.
  9. StA B.F., 1/II A-523, 1. Band, fol. 31 – 34. In der Akte wurde der Name (fol. 31) „Bernhart Schuthen“ geschrieben. Ich habe jedoch zum besseren Verständnis die im AGBM 2, S. 838 – 839 (Nr. 2043) angeführte Schreibweise einschließlich der dortigen Fußnoten verwendet.
  10. AGBM 2, a.a.O., S. 738 – 740 (Nr. 1954), Schied zwischen Graf Ernst von Mansfeld und der Stadt Frankenhausen, 12.Dezember 1525; StA B.F., 1/II A-523, 1. Band, fol. 55 – 56, a.a.O.
  11. Rommel 1983, a.a.O., S. 100 – 101.
  12. StA B.F., 1/II E-276, Geschossbuch 1530.
  13. Eberhardt 1969, a.a.O., S. 458.
  14. StA B.F., 1/II E-733, Einwohnerbuch 1552.
  15. StA B.F., 1/II A-368, Anträge und Erteilung des Bürgerrechts 1530.
  16. Ketelhodt (Salzwerk) o.J., a.a.O., S. 39.
  17. StA B.F., 1/II A-109, Acta das Saltzwerck zu Franckenhausen 1500 biß 1700 (enthält Salzordnung von 1544).; ThStARud, Kanzlei Frankenhausen Nr. 139, Eine Saltz-Ordnung welche anno 1545 ist aufgerichtet und publiziret worden, dergleichen 1553.
  18. Johann Thölde: Haliographia, Leipzig 1612, neu herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Hans-Henning Walter, Reprintverlag Leipzig, Leipzig 1992, S. 122 – 129, Salzwerk Franckenhausen.
  19. Walter 1986, a.a.O., S. 10.
  20. Hahnemann 2005, a.a.O., S. 9 – 11.
  21. ThStARud, Kanzlei Frankenhausen Nr. 20, Akten in Sachen Graf Wilhelm von Schwarzburg wider den Bürgermeister zu Frankenhausen wegen verbotenen Salzsiedens u.a. 1577-1578, Bl. 1 – 163.; ThStARud, Kanzlei Frankenhausen Nr. 299, Rezeß zwischen dem Grafen Wilhelm von Franckenhausen und einigen Bürgern der Stadt Franckenhausen 1576 – 1583, Mandaten.
  22. StA Bad F, 6/I-784.1-3, Beilegung verschiedener Unstimmigkeiten zwischen Pfännerschaft und Fürstlicher Regierung in Rudolstadt 1733.
  23. Sauerbier, Erich: Frankenhäuser Stadt- und Pfännerschaftswappen, In: Nachrichtenblatt für die Vereinigung ehemaliger Schüler des Realgymnasiums zu Solbad Frankenhausen am Kyffhäuser, Nr. 42, Oktober 1930, Frankenhausen, S. 1-4.
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