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Schwarzburgisches Bergrecht

Das warzburgie Bergret vor dem Einſeen des Kalibergbaues im Fürſtentum Swarzburg-Sondershauſen 1892

von Dr. Ulri Hahnemann, Bad Frankenhauſen

(Textbeitrag für die Publikation „Sondershäuser Hefte zur Geschichte der Kali – Industrie“, Redaktion Helmut Köhler, abgegeben 17.12. 2003)

Abbau und Nutzung von Bodenschätzen zählten in den Herrschaftsgebieten der Schwarzburger über viele Jahrhunderte zu den tragenden Säulen des Wirtschaftslebens. Ausgehend von den territorialen Besitzstrukturen der Grafen von Schwarzburg lassen sich bergbauliche Aktivitäten zuerst in den oberherrschaftlichen Gebieten um Arnstadt, Gehren, Königsee, (Bad) Blankenburg, Leutenberg oder im Schwarzatal nachweisen.

Betrieben wurde der Bergbau vor allem auf Gold, Silber, Kupfer und Eisen. Die Anfänge liegen im Dunkel der Geschichte. Glaubhafte Nachrichten gibt es erst aus dem Hochmittelalter.1Durch die schrittweise Erwerbung nordthüringischer Gebiete ab 1338, ergaben sich für die Schwarzburger weitere Möglichkeiten, den Bergbau auszuweiten. Gesicherte schriftliche Überlieferungen für die Anlegung eines Bergwerkes für Kupfer und Silber im Kyffhäusergebirge gibt es allerdings erst aus der Zeit nach 1500.2 Der Erzbergbau trat hier hinter die Bedeutung der (Bad) Frankenhäuser Saline zurück. Innerhalb des schwarzburgischen Bergbaues besaßen die Salinen eine gesonderte Stellung, die sich in eigenständigen Ordnungen widerspiegelt.

Im ausgehenden 15. Jh. wurden seitens der Grafen von Schwarzburg erstmals Bemühungen erkennbar, die in den Bergbaugebieten entstandenen Gewohnheitsrechte mit landesherrlichen Ansprüchen zu verbinden und in schriftlicher Form festzuhalten. Erstmalig lässt sich dieses für die Regelung des Betriebes der Saline Frankenhausen durch eine Salzordnung belegen. Es handelt sich um die bislang älteste überlieferte Salzordnung für diese Saline, die im Jahre 1493 verfasst wurde.3

Ihr Inhalt regelte nicht nur Rechte und Pflichten der Inhaber der Salzsiedestätten, sondern auch die Einflussmöglichkeiten der Salinebeamten, die im Auftrag der Schwarzburger die Oberaufsicht führten und nicht zuletzt für die Erhebung des Salzzolls zuständig waren. Hinsichtlich des eigentlichen Bergbaues wurde 1533 eine Bergordnung erlassen.4 Wirtschaftlich gesehen, war gegen die Regelung des Bergbaues und des Salinebetriebes nichts einzuwenden. Rein rechtlich waren sie politischer Zündstoff. Mit ihrem Erlassen untergruben die Grafen von Schwarzburg die Ansprüche ihrer Oberlehnsherren, in diesem Fall der Kurfürsten und Herzöge von Sachsen aus dem Hause Wettin. Ursprünglich war das Bergrecht Königsrecht. Doch mit dem Niedergang der Zentralgewalt im Hoch- und Spätmittelalter ging das Bergregal allmählich auf die erstarkenden Territorialgewalten über. 1356 bestätigte Kaiser Karl VI. den Kurfürsten in der »Goldenen Bulle« die Ausübung des Regalrechtes.5 Darin eingeschlossen waren sowohl die metallhaltigen Erze als auch die Solevorkommen.

Als Angehörigen der niederen Reichsgewalten stand den Schwarzburgern das Bergregal keineswegs uneingeschränkt zu. In den Gebieten, die sie von den Wettinern zu Lehen trugen, konnten sie nicht ohne weiteres das Bergrecht beanspruchen. Sowohl die Kurfürsten als auch die Herzöge von Sachsen achteten sehr auf die Einhaltung ihrer Rechte und betrachteten auch den Bergbau in den von ihnen verlehnten Gebieten als ihrer Hoheit unterliegend. Einzig in den Gebieten, die die Schwarzburger vom Reich oder der böhmischen Krone zu Lehen trugen, konnten sie das Bergrecht in ungestörterer Form für sich in Anspruch nehmen. Dazu gehörten die Reichslehen Gehren und Leutenberg mit dem Ort Könitz. Gehren und Könitz dürften deshalb nicht von ungefähr als die späteren Sitze der Bergämter der Herrschaften Schwarzburg–Sondershausen und Schwarzburg–Rudolstadt ausgewählt worden sein.

Diese komplizierten lehnsrechtlichen Beziehungen zwischen den Wettinern auf der einen und den Schwarzburgern auf der anderen Seite sollten bis Mitte des 18. Jahrhunderts zu einem schwerwiegenden Regalienstreit führen. Ausgelöst wurde er durch Erlass und Publizierung der Schwartzburgische(n) Berckfreiheit vom 24. Januar 1568.6 Einleitend erklärten die Grafen Günther XLI. (1529 - 1583), Johann Günther I. (1532 - 1586), Wilhelm (1534 - 1598) und Albrecht (1537 - 1605), dass sich die Bergfreiheit auf ihre gesamten oberherrschaftlichen Gebiete erstrecken würde. Neben Reichslehen gehörten dazu auch zahlreiche Lehen der Wettiner. Damit nicht genug beriefen sie sich im 23. Artikel auf die Bergordnung von St. Joachimsthal/ Jáchymov in Böhmen als Vorbild für ihre eigene Bergordnung:

Zum Drey und zwenzigſten/ Wie das Berwerg an im ſelbſt beſtelt und regiert/ au wie es ſonſten aenthalben darmit gehalten ſol werden/ und was dergleien Artiel mehr nd/ dorin wird unſere Berordnung/ die wir in kurtzen auffzuriten/ und in Dru ausgehen laen bedat/ gebürlie mas geben. Was aber vielleit in derſelbigen nit begriffen/ dorin ſol es der ausgekündigten Berordnung in Sant Joaimſthal/ gemes gehalten werden

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Zum 23. (Textstelle der  »Schwartzburgischen Berckfreiheit«)
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Einleitung der »Schwartzburgischen Berckfreiheit«

Deutlicher konnte man dem Kurfürsten von Sachsen nicht zu verstehen geben, dass man nicht mehr gewillt war, seine Rechte bezüglich des Bergregals in den schwarzburgischen Gebieten anzuerkennen. Im Zeitraum von 1477 bis 1509 waren für die kursächsischen Bergstädte Schneeberg und St. Annaberg einige Bergordnungen erlassen worden, die über die Grenzen des Kurstaates hinaus Bedeutung für die Verbreitung des Bergrechts erlangten, so vor 1568 auch in den schwarzburgischen Gebieten.7 Dabei handelte es sich allerdings um landesherrliche Ordnungen.

Demgegenüber räumte die Joachimsthaler Bergordnung dem Grundherren weitgehende Rechte ein. Seit 1534 galt hier die, zwischen dem böhmischen König und den böhmischen Ständen geschlossene „Vergleichung, über die Berge und Metalle“, wonach die Edelmetalle zum Regal des Landesherren gehörten, ihre Gewinnung jedoch den Grundherren vorbehalten war.8 Zu dieser Zeit befand sich Joachimsthal als verpfändetes Krongut der böhmischen Krone in der Hand der Grafen von Schlick.9 Einer der vier genannten schwarzburgischen Grafen, Wilhelm, war in verwandtschaftliche Beziehungen zur Familie von Schlick getreten. Er hatte 1567 Gräfin Elisabeth von Schlick (†1590) geheiratet.10

1568 begann langwieriger Rechtstreit am Reichskammergericht

Es dürfte den Grafen von Schwarzburg jedoch nicht verborgen geblieben sein, dass die Grafen von Schlick in Bezug auf die St. Joachimsthaler Bergordnung 1544/45 in einen heftigen Streit mit der böhmischen Krone geraten waren, der in einem Hochverratsprozess und in einer Schwächung ihrer Position endete. Auch ihnen blieben Prozesse nicht erspart. Das Jahr 1568 bildete den Auftakt eines langwierigen Rechtstreites am Reichskammergericht, der endgültig erst um 1748 zu ihren Gunsten entschieden wurde.11 Ungeachtet dessen stellte diese schwarzburgische Bergordnung eine Vermischung von sächsischem und böhmischen Bergrecht dar.

Etwas gesicherter gestaltete sich ihre rechtliche Stellung bezüglich der Saline Frankenhausen, obwohl die Stadt ein Lehen der Herzöge bzw. späteren Kurfürsten von Sachsen (Albertiner) war. Das Verfassen beständig neuer oder veränderter Salzordnungen führte zu keinem erkennbaren größeren Rechtsstreit wie er sich aus dem Erlass der Bergordnung ergab. Einer der Gründe dürfte darin zu suchen sein, dass zumindest einige Salzordnungen keine reinen obrigkeitlichen Erlasse waren, sondern von allen Betroffenen gemeinschaftlich ausgearbeitet wurden wie die Einführung der Salzordnung von 1553 anschaulich macht:

Wir Günther und Hannß Günther, Gebrüder, Graffen zu Swarburg, Herrn zu Arnſtadt und Sondershauſen bekennen und thun kund iedermännigli, Alß unß unſere lieben getreuen, der Rath, Salgräffe und gemeine Pfänner unſer Stadt Franenhauſen unterthänig eine Sal - Ordnung und Einigung vorgetragen, die e mit unſerm gnädigen Vorwien und Wien unter  gemaet und bewikühret haben, und gebethen, daß Wir dieſelbigen gnädigli bewiigen, bekräfftigen und beſtätigen woten; daß Wir ſole ihre Bie vor ziemli und nothwendig eratet. Bekräfftigen, bewiigen und beſtätigen ihnen die gegenwärtiglien daß e die Wikühr hinfort ſtet, veſt und unverbrüli halten ſoen, bey Vermeidung ernſtlier und unnalälier Straffe und poen, ſo awege die Hele unß und die andere Hele dem Rathe und gemeiner Stadt folgen und geritet werden.12

Streit um Salzzoll endete in tumultartigen Aufläufen

Der Salzordnung von 1493 folgten im Verlauf des 16. Jh. zahlreiche weitere nach. So bereits um 1500, 1544, 1553 und am 18. Dezember 1600 bzw. 22. August 1601.13 Letztere wurde 1609 und 1647 nochmals abgeändert und ergänzt. Konflikte ergaben sich fast ausschließlich mit den Inhabern der Siedestätten, den Pfännern. Vor allem die konsequente Erhebung des Salzzolls, der zeitweilig weit mehr als 10% der jährlichen Einnahmen der Schwarzburger erbrachte, erregte den Unmut der Pfänner. Während des Bauernkrieges führte er die gesamte Pfännerschaft auf die Seite der Aufständischen und zur Beteiligung an der Schlacht bei Frankenhausen am 15. Mai 1525.14

Unter der Regierung von Graf Wilhelm von Schwarzburg–Frankenhausen (reg. 1571 - 1598) führte der erneute Streit um den Salzzoll zu tumultartigen Aufläufen, die mit der Gefangensetzung von Bürgermeister und Rat endeten.15 Erst in dieser Situation wandten sich einige Bürger um Hilfe an Kurfürst August von Sachsen (reg. 1553 - 1586), der sich jedoch in den wirtschaftlichen Streitpunkten zurückhielt. Wesentlich größere Probleme erwuchsen den Schwarzburgern durch die eigenständigen wirtschaftlichen Ambitionen von Kurfürst August, die ab 1563 zum Versuch einer Salinegründung bei Auleben nordwestlich des Kyffhäusergebirges und 1585 zum Ankauf der Saline Artern führten.16 Beides stellte eine erhebliche Bedrohung für eigene Saline in Frankenhausen dar.

Die Salinegründung in Auleben erwies sich zum Glück als Fehlschlag. Die Ausschaltung der durchaus konkurrenzfähigen Saline Artern gelang nur durch Aufwendung großer finanzieller Mittel. Am 15. Januar 1585 unterzeichneten die Grafen Johann Günther, Wilhelm und Albrecht und Kurfürst August einen Kaufvertrag, durch den die Saline gegen Zahlung von 40.000 Gulden in den Besitz der Grafen von Schwarzburg überging.17 Zusätzlich hatte ihnen Kursachsen zugesichert, sich der Salzgewinnung bei Artern zu enthalten. Bereits kurz nach dem Ankauf stellten die Grafen den Betrieb der Saline ein. Ihr entschlossenes Handeln sicherte der Frankenhäuser Saline für mehr als ein Jahrhundert ihre herausragende Stellung in Nordthüringen und ihnen selbst beträchtlichen finanziellen Gewinn durch den Salzzoll.

Die Herrschaftsgebiete der Schwarzburger stellten keine geschlossene territoriale Einheit dar. Immer wieder wurden die Gebiete unter den männlichen Erben aufgeteilt und damit zersplittert. Ausgenommen von den Teilungen blieben spätestens seit dem 16. Jh. die Bergwerke und Salinen. Im Teilungsvertrag von 1533 vereinbarten die Brüder, Graf Günther »der Reiche« (1499 - 1552) und Heinrich XXXIV. von Frankenhausen (†1537), alle Bergwerke und Hütten als gemeinsamen Besitz zu betrachten und die daraus resultierenden Einnahmen zu teilen.18Diese Vereinbarung resultiert wahrscheinlich aus der Bergordnung von 1533. Als unteilbarer Besitz galt ebenso der Salzzoll aus der Saline Frankenhausen, der allen regierenden Grafen zustand. Allerdings mit einem Unterschied. Die Salzordnungen wurden zumeist von dem Grafen bestätigt, in dessen Gebiet sich die Saline befand. Einzige Ausnahme bildet die Salzordnung von 1553, die gemeinsam von den Grafen Günther und Johann Günther bekräftigt wurde.

Auch in den Teilungsverträgen von 1571 und 1599 wurde an der gemeinschaftlichen Bergverwaltung festgehalten.19 Der Stadtilmer Vertrag 1599, die Geburtsstunde der Herrschaften Schwarzburg–Sondershausen und Schwarzburg–Rudolstadt, bezog dazu eindeutig Stellung:

Und die Regalien, als die Bergkwerge, die Muntze, der Salzo zu Franenhauſenn, unnd dergleienn, inn ihren Regalien terminis, aen Herrn Gemein ſein.

An diesen Festlegungen wurde bis zur Aufhebung der Berggemeinschaft 1837 festgehalten. Weil innerhalb der Sondershäuser Linie weitere Besitz- und Landesteilungen nicht ausblieben, wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen. Anlässlich der Besitzteilung 1651 wurde deshalb festgeschrieben, dass der Salzzoll zu Frankenhausen und selbst neu anzulegende Bergwerke gemeinschaftlicher Besitz sein und bleiben sollten.20

Nachdem der Dreißigjährige Krieg maßgeblich zum Niedergang des Bergbaues21 und der Salinen beigetragen hatte, wurden in der 2. Hälfte des 17. Jh. wesentliche Anstrengungen unternommen, den weiteren Verfall aufzuhalten und beides wieder in Aufschwung zu bringen. Alle derartigen Bemühungen mündeten in die am 1. August 1685 erteilte »Gräflich Schwarzburgische Berg-Wercks-Freyheit«22. Ihr folgte bereits am 3. Januar 1686 die Erteilung der Bergordnung, die durch ihren Titel »Verneuete Bergk-Ordnung« Bezug auf die 1568 erlassene Bergordnung nahm.23 Sie stellte eine gemeinsame Handlung aller zurzeit regierenden schwarzburgischen Grafen und Linien dar, nämlich Graf Albert Anton von Schwarzburg-Rudolstadt (1641 - 1710)24 , Graf Christian Wilhelm von Schwarzburg-Sondershausen (1647 -1721) und Graf Anton Günther II. von Schwarzburg-Arnstadt (1653 - 1716).

Innerhalb der durch die Schwarzburger erlassenen Bergordnungen nimmt diejenige von 1686 eine herausragende Stellung ein. Auf insgesamt 116 Druckseiten regelt sie den Bergbau bis in alle Einzelheiten, einschließlich der Besoldung der Bergbeamten. Ähnlich detailliert und umfassend sollte sich erst wieder das Berggesetz des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1860 zu den Belangen des Bergbaues äußern.

Keine Einigung auf neue Salzordnung

Ausgehend von der Bergordnung wurde eine Überprüfung des Frankenhäuser Salinewesens angeordnet und seitens der Schwarzburg-Rudolstädtischen Landesregierung Verbesserungsvorschläge von den Salinebeamten und der Pfännerschaft eingefordert.25 Das Ziel war wahrscheinlich eine neue Salzordnung, zu der es allerdings nicht kam, da sich Salinebeamten und Pfännerschaft nicht auf allgemein gültige Verbesserungen einigen konnten und sich dadurch das angedachte Reformwerk bis zum Beginn des 18. Jh. verzögerte und schließlich verebbte.

Ergebnis war ein technischer und wirtschaftlicher Rückstand, der zu beträchtlichen Einnahmerückgängen führte. Inzwischen häuften sich auf kursächsischer Seite die Bemühungen, die Salzgewinnung in Artern wieder in Gang zu bringen, die nach 1724 den gewünschten Erfolg brachten.26 Da sich die sächsischen wie polnischen Salinen in der Regierungszeit August des Starken (1670 - 1733) einer besonderen Förderung erfreuen konnten, ging die große Zeit der Frankenhäuser Saline unaufhaltsam zu Ende.27 Dessen ungeachtet bemühte sich Fürst Günther XLIII. (1678 - 1740) um die Wiederbelebung der einst bedeutenden Saline Plaue bei Arnstadt.28 1739 erteilte er einer aus mehreren Investoren bestehenden Gesellschaft ein diesbezügliches Privileg. Nach dem Vorbild anderer Salinen sollte eine Salzordnung verfasst werden. Das wiederholte Scheitern des Vorhabens machte die Abfassung einer Salzordnung überflüssig.

Neuer Titel schaffte neue Privilegien

Wie bereits 1568 stießen weder die Bergfreiheit noch die Bergordnung auf das Verständnis der sächsischen Kurfürsten und der ernestineschen Herzöge in Thüringen. Verschärft wurden die Spannungen durch die kursächsischen Bestrebungen, die Saline Artern entgegen den 1585 getroffenen Vereinbarungen neu anzulegen. Eine neue politische Dimension bekamen die schwarzburgisch-wettinischen Beziehungen, als Graf Christian Wilhelm von Schwarzburg-Sondershausen und seinen Nachkommen am 22. Dezember 1691 seitens des Kaisers die Würde eines Pfalz- und Hofgrafen verliehen wurde.29 Das damit verbundene Privileg räumte Graf Christian Wilhelm das Recht ein,

»im Swarzburgien Bergwerke anzulegen«.

Wichtig für den Schwarzburger war, dass sich diese Bestimmung nicht allein auf die Reichslehen beschränkte, sondern allgemeines Recht in allen seinen Territorien darstellte, ganz gleich von wem er sie zu Lehen trug. Um eine gütliche Einigung mit den Wettinern zu erreichen, suchten die Schwarzburger auf dem Verhandlungswege eine Schlichtung aller Streitpunkte. Am 18. Dezember 1699 schlossen das Gesamthaus Schwarzburg und der Kurfürst von Sachsen einen Vertrag, der den Schwarzburgern in den Vertragspunkten 5 und 6 den Bergbau gestattete und die Einhaltung des 1585 mit Kurfürst August von Sachsen geschlossenen Kaufvertrages garantieren sollte.30

Endgültige Regelung und Bestätigung durch Kaiser

Es blieb allerdings nicht bei diesem einen Vertrag. Auf kursächsischer Seite fühlte man sich in einigen Festlegungen übervorteilt und mahnte Überarbeitungen an. So kam es in kurzen Abständen, 1700 und 1702, zu zwei weiteren Verträgen bevor es im Oktober 1719 zu einer endgültigen vertraglichen Regelung kam, die auch die Bestätigung Kaiser Karl VI. fand.31 Die am 8. Oktober in Dresden unterzeichnete Vereinbarung sprach den Schwarzburgern in Punkt 17 das Bergregal zu. Im folgenden Punkt verzichtete Kursachsen auf die Rückerwerbung der Saline Artern und sprach den Schwarzburgern den vollständigen Salzzoll zu, an dem es bisher Teil hatte.

Diese Vereinbarung wurde nach kurzer Zeit von Kursachsen umgangen, indem es an einer anderen Stelle bei Artern eine neue Saline errichten ließ. Ausgenommen davon blieben die Ämter Heringen und Kelbra. Hier bestand Kursachsen auf einer Berggemeinschaft und verlangte die Einrichtung eines gemeinsamen Bergamtes, wenn es zu neuerlichen bergbaulichen Aktivitäten kommen sollte. Diese Bestimmung war der Grund dafür, warum die Schwarzburger den im 16. Jh. erfolgversprechenden Bergbau auf Kupfer und Silber am Nordrand des Kyffhäusers nicht wieder aufnahmen.

Schwarzburger – für Herzog nur Vasallen

Den Vergleichen Kursachsens mit Schwarzburg hatte sich Herzog Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar (1662 - 1728) nicht angeschlossen.32 Er betrachtete die Schwarzburger, die seitens seines Hauses einige Lehen innehatten, als Vasallen. Seine eigenen Anstrengungen zur Wiederbelebung des Ilmenauer Bergbaues nach 1683 und die Errichtung eines Bergamtes 1691 in Ilmenau, alles in unmittelbarer Nachbarschaft der Schwarzburger, hatte mit deren Sondershäuser-Arnstädter Linie immer wieder für Zwistigkeiten gesorgt. Erst nach seinem Tod einigten sich die Häuser Sachsen-Weimar und Schwarzburg-Sondershausen in wesentlichen Punkten und schlossen am 18. Juni 1731 darüber einen Vergleich.33 Darin eingeschlossen war die Verpflichtung des Hauses Sachsen-Weimar, sich weiterer Eingriffe in das Bergwesen der Schwarzburger zu enthalten und deren Anspruch auf das Bergregal anzuerkennen.

Mittels dieser Verträge hatten sich die Schwarzburger die Grundlage dafür geschaffen, den immer noch schwelenden Regalienstreit am Reichskammergericht für sich zu entscheiden und den seit dem 16. Jh. währenden Konflikt mit den Wettinern beizulegen.

Infolge des Siebenjährigen Krieges (1756 – 1763) kam der schwarzburgische Bergbau vielerorts fast völlig zum Erliegen. Das veranlasste die Fürsten Christian Günther III. von Schwarzburg-Sondershausen (1736 - 1794) und Ludwig Günther II. von Schwarzburg-Rudolstadt (1708 - 1790) am 13. Mai 1768 eine Bergwerks-Begnadigung zu bestätigen und zu publizieren, die den Bergbau befördern sollte:

Thun hiermit jedermännigli und inſonderheit aen Bergwerks-Freunden und Liebhabern zu wien: Welergeſtalt Wir in Erwegung, daß die ſonſt ſehr floriſant und ergiebig geweſenen gemeinalien Metaien Bergwerke in denen geſamten Fürſtli – Swarzburgien Landen dur den letern ſo lange gedauerten weren Krieg, da die meiſten Gewerken, wele dur ſelbigen und die darzu gekommene Theuerung, weren Abgaben und die no zulet erfolgte Geld – Reduction, inſole Umſtände verſeet worden, daß e die gehabten Berg – Antheile nit weiter mit fortbauen können/
 
mit folgli wegen der weniger gewordenen Gewerken und daher zurü gebliebenen Gelder viele Hofnungsvoe Gebäude ſehr wa betrieben und theils endli gar eingeſtet werden müen, in nit geringen Verfa gerathen, den gemeinſamen Bedat dahin genommen, wie mit der Hülfe Goes nit nur die anno gangbaren und aen Bergmännien Anein na bauwürdigen Gruben in Zukun mit mehrerer Force betrieben und der unter den bisherigen Umſtänden no etwas entfernte Berg – Segen zeitlier erlanget, ſondern au die in Unſern Fürſtlien Landen hin und wieder vorhandene Er führende Gebürge aufgeloen und die edlen Gänge entblöſet, mithin die Bergwerke wieder in behörigen Umwung gebrat werden mögen.34

Die Bergwerks-Begnadigung stellte keine Bergordnung im eigentlichen Sinne dar, sondern orientierte sich an der umfassenden Bergordnung von 1686. Das gemeinschaftliche Bergamt Könitz wurde beauftragt, zu prüfen, welche Bestimmungen von 1686 noch angewendet werden könnten und sollten. Dadurch blieben grundlegende Punkte der alten Bergordnung erhalten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bergwerks-Begnadigung verfügte Fürst Christian Günther bereits über reichlich Erfahrung auf dem Gebiet des Bergwesens. Gesammelt hatte er diese durch seine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Hause Anhalt-Bernburg.

Ratschläge des Fürsten sen. führten zu Missfallen

Kurz nach seinem Regierungsantritt 1758 heiratete er 1760 Prinzessin Charlotte Wilhelmine von Anhalt-Bernburg (1737 - 1777). Deren Vater, Fürst Viktor II. Friedrich von Anhalt-Bernburg (1700 - 1765), war selbst ein recht erfolgreicher Förderer des Bergbaues in seinem kleinen Ländchen.35 Seinem Schwiegersohn, der durch seinen Vorgänger in der Regierung nicht in die alltäglichen Staatsgeschäfte eingeweiht worden war, suchte er auch wirtschaftliche Erfordernisse zu vermitteln.

Zu diesem Zweck holte er ihn zeitweilig in sein Fürstentum und ermöglichte ihm die Besichtigung der anhaltischen Bergbaugebiete um Harzgerode im Harz.36 Er selbst pachtete einige herrschaftliche Güter im Amt Gehren und investierte in Hammer- und Hüttenwerke und den schwarzburgischen Bergbau. Seine durchaus wohlgemeinten Ratschläge führten nach relativ kurzer Zeit zu einer Abkühlung zwischen den beiden Fürsten, wobei Fürst Christian Günther seinem Schwiegervater zu verstehen gab, nun selbst für den Bergbau sorgen zu wollen:

Und dieſes muß i nothwendiger Weiſe dur eine aeinige Regierung meiner Lande, dur eigene Verordnungen, und dur deren von meinen Dienern geende Bewersſteigungen zu bewähren ſuen, da  dann, ſo wohl der Beweiß meiner ſelbſtigen Fähigkeiten, als zuglei die Wiederlegung aes etwa geöpen natheiligen Verdats leit ergeben wird. I ſehe den Beyfa zum Voraus welen Ew. Gnad. dieſer meiner Gennung na der Gleiheit der Ihrigen, und na der Redlikeit ihres guten Herens gönnen, und wie ſehr Sie über den Eifer eines Swieger-Sohnes für ſeine Lande und Unterthanen aus eigenem Triebe ſorgen, zufrieden ſeyn müen.

Seine auf diese Art gewonnenen Erfahrungen befähigten Fürst Christian Günther, seine Vorstellungen von der Wiederbelebung des Bergbaues in die Formulierung der Bergwerks-Begnadigung einzubringen.

Fehlversuche und Differenzen führten zu Aufhebungen der Bergwerksgemeinschaft

Alle Bemühungen zur Förderung des Bergbaues führten aber nur zu vorübergehenden oder begrenzten Erfolgen. Bestandsaufnahmen zur Situation des Bergbaues in beiden schwarzburgischen Fürstentümern um 1800 zeichneten ein eher ernüchterndes Bild des Bergbaues.37 Viele der einst vorhandenen Bergwerke und Schmelzhütten waren außer Betrieb oder erbrachten nur geringe Ausbeuten. Es fehlte auch nach 1800 nicht an Versuchen, den Bergbau von neuem zu beleben. Zumeist blieb es allerdings bei Versuchen. Die zahlreichen Fehlversuche und unterschiedliche Auffassungen über die Führung des gemeinschaftlichen Bergamtes Könitz trugen nicht unwesentlich dazu bei, die Bergwerksgemeinschaft per Vertrag vom 11. Januar 1837 aufzuheben:

Ihre hofürſtl. Durlauten, der regierende Fürſt Friedri Günther zu Swarzburg-Rudolſtadt und der regierende Fürſt Günther Friedri Carl zu Swarzburg-Sondershauſen in Erwägung, daß die Gemeina des Bergwerks-Regals und der berghoheitlien Rete, wele bisher auf den Grund der Swarzburgl. Landestheilung von 1571, des Arnſtädtien Vertrages von 1584, des Ilmsen Vertrages von 1599, des Arnſtadt. Recees von 1610 und des heringien Recees vom 20. October 1671 zwien höſt Ihnen in den beiderſeitigen Staaten beſtanden hat, bei der Veriedenheit des beiderſeitigen Interee mane Hemmungen in der Verwaltung herbeigeführet und in der Abt, die höſt Ihrer Souveränität unterworfenen Staatsgebiete von den daraus entſpringenden weſelſeitigen Beränkungen zu befreien, haben die Aufhebung dieſer Gemeina für zwemäßig eratet…38

Für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ratifizierte Fürst Günther Friedrich Carl II. (1801 - 1889) den Vertrag am 25. Januar 1837. Ausgeklammert wurde jedoch die Saline Frankenhausen, »wo aes beim alten« bleiben soll. Das bedeutete, auch weiterhin waren die Sondershäuser Fürsten an den Einkünften aus der Saline beteiligt, die allerdings kaum noch eine Rolle spielten. Der Beschluss des Norddeutschen Bundes vom 12. Oktober 1867, dass staatliche Salzmonopol aufzuheben, brachte die Saline sogar zeitweilig in eine die Existenz bedrohende Situation.39

Neues Bergbaugesetz orientierte sich an preußischen Vorbildern

Nach der Auflösung der Bergwerksgemeinschaft war das seit Mitte des 17. Jh. nachweisbare Bergamt Gehren wieder für den Bergbau im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen zuständig. Auf Rudolstädter Seite blieb das Bergamt Könitz bestehen. In keinem der beiden Fürstentümer führte die neue Situation sofort zum Erlass einer eigenständigen Bergordnung. Die alten Bestimmungen hatten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Seitens des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt modifizierte man mittels

Verordnung der Fürstl. Cammer, die Verhältnisse der metallischen und mineralischen Gruben betreffend

vom 27. April 1844 die aus dem 18. Jh. stammenden Bestimmungen, nachdem schon am 27. November 1838 das

Regulativ, das Braunkohlenwesen betreffend

separat verkündet worden war.40 Ein völlig überarbeitetes und sich an preußischen und sächsischen Vorbildern orientierendes Gesetz zum Bergbau trat 1894 in Kraft. Für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen verkündete Fürst Günther Friedrich Carl II. mit Zustimmung des Landtages am 7. März 1860 das »Geſe über den Bergbau«, dass am 25. Februar des Jahres beschlossen worden war.41

Paragraph 2 zufolge umfasste das Gesetz:

ae Mineralien, wele wegen ihres Gehaltes an Metaen und Salzen nubar nd, mit Einluß der Salzqueen, ſowie von den brennbaren Mineralien die Steinkohlen

Da bei Abschluss des Vertrages mit dem Bergwerksunternehmer H.L. Brügmann 1892, der den Beginn des Kalibergbaues in beiden schwarzburgischen Unterherrschaften markierte, vereinzelt Paragraphen des Gesetzes aufgehoben wurden, trat im April 1894 ein neues Gesetz in Kraft.42

Die 1837 vollzogene Trennung der Berggemeinschaft blieb auch dann bestehen, als mit Fürst Karl Günther (1830 - 1909) 1909 die Sondershäuser Linie der Schwarzburger im Mannesstamm erlosch. Der unter Fürst Günther Viktor von Schwarzburg-Rudolstadt (1852-1925) vollzogenen Personalunion folgte keine Vereinheitlichung der beiden schwarzburgischen Länder. Damit behielten die in beiden Ländern bestehenden Berggesetze ihre Gültigkeit.

Ulrich Hahnemann

Quellenangaben:

  1. Esche, Frank: Der Bergbau. In: Rudolstadt und die Schwarzburger – Ein kulturgeschichtlicher Streifzug. Rudolstadt 2002, Seite 85.
  2. Bartz, W.: Vom alten Bergbau in der Frankenhäuser Unterherrschaft. In: Frankenhäuser Zeitung vom 5. August 1944.
  3. Walter, Hans-Henning: 2000 Jahre Salzproduktion am Kyffhäuser – Geschichte der Salinen Frankenhausen, Auleben und Artern. Historische Beiträge zur Kyffhäuserlandschaft (Heft 10, Veröffentlichungen des Kreisheimatmuseum Bad Frankenhausen), Bad Frankenhausen 1986, Seite 8.
  4. Esche, F. 2002, a.a.O., S. 85.
  5. Walter, H.-H. 1986, a.a.O., S. 7
  6. Thüringisches Staatsarchiv Rudolstadt (ThStARud), Bestand Kanzlei Frankenhausen Nr. E XII 2 h Nr. 5: Registratur das Kieffhäusische Berckwerck belangende 1581-1603.
  7. Gross, Reiner: Geschichte Sachsens. Leipzig 2001, Seite 41.
  8. Majer, Jiri: Innovative Tendenzen im böhmischen Erzbergbau des 18. Jahrhunderts. In: Der Anschnitt – Zeitschrift für Kunst und Kultur im Bergbau. Heft 5-6/2000, Bochum, Seite 192.
  9. Hoensch, Jörg K.: Geschichte Böhmens – Von der slawischen Landnahme bis zur Gegenwart. 3. Auflage, München 1997, S. 174 und 193.
  10. Schlossmuseum Sondershausen (Hrsg.): Das Haus Schwarzburg – Sondershausen – Herkunft und Werdegang eines alten thüringischen Adelsgeschlechtes. Sondershausen o.J., Seite 88.
  11. Bruns, Carl: Der Bergbau, die Salinen- und Perlmutterknopf-Industrie des Kyffhäusergebietes. Erlangen/ Zeulenroda 1937, S. 10 f.
  12. ThStARud, Kanzlei Frankenhausen Nr. 139, Eine Saltz Ordnung welche anno 1545 ist aufgerichtet und publiziret worden, dergleichen 1553.
  13. ThStARud, Kanzlei Frankenhausen Nr. 138, Eine alte Salzordnung ohne Anzeige des Jahres, circa 1500. Kanzlei Frankenhausen Nr. 139, a.a.O. Stadtarchiv Bad Frankenhausen (StA B.F.), Bestand Pfännerschaft, 6/I-1282, Saltz Ordnung zue Franckenhausen, 1601-1609.
  14. Walter, H.-H. 1986, a.a.O., S. 10.
  15. ThStARud, Kanzlei Frankenhausen Nr. 20, Akten in Sachen Graf Wilhelm von Schwarzburg wider den Bürgermeister zu Frankenhausen wegen verbotenen Salzsiedens u.a. 1577 ff.
  16. Walter, H.-H. 1986, a.a.O., S. 25 ff.
    ThStARud, Kanzlei Frankenhausen A VII 6g Nr. 2 und 4, Betr. Das Salzwerk zu Auleben im Amt Heringen 1567-1570.
  17. StA B.F., 6/I-797,1: Acta, den zwischen den Churhause Sachsen und den Grafen zu Schwarzburg über das bey Artern gelegene Salzwerck abgeschlossenen Kauf betreffend Ao. 1585.
  18. ThStARud, Kanzlei Frankenhausen B VII 7a Nr. 26, Franckenheusischteyl (Die Teilung der Grafschaft Schwarzburg unter den Brüdern Günther dem Reichen und Heinrich von Frankenhausen 1533).
  19. Eberhardt, Hans: Übersicht über die Bestände des Landesarchivs Rudolstadt. Weimar 1964, Seite 127 f. Beger, Jens: Der Stadtilmer Vertrag von 1599 – die Geburtsurkunde von Schwarzburg – Sondershausen und Schwarzburg – Rudolstadt. In: Sondershäuser Beiträge Püstrich, Heft 5, Sondershausen 1999, Seite 7-22.
  20. Eberhardt, Hans: Die Geschichte der Behördenorganisation in Schwarzburg – Sondershausen. (23. Beiheft der Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte). Jena 1943, Seite 22 und 16 f.
  21. Esche, F. 2002, a.a.O., S. 85.
  22. ThStARud, Bergamt Könitz Nr. 94,1, Fürstl. Schwarzburgische Bergwerksfreiheit de ao. 1685, Bergordnung de ao. 1686, Bergwerks-Begnadigungen 1768.
  23. StA B.F., 6/I-1284, Verneuete Bergk – Ordnung 1686 und Berg-Wercks-Freyheit 1685. ThStARud, Bergamt Könitz Nr. 94,2, a.a.O.
  24. Sein Name wird sowohl in der Bergwerksfreiheit 1685 als auch in der Bergordnung 1686 Albrecht Anthon geschrieben.
  25. StA B.F., 6/I-783, 1-10, Verbesserungen im Salzwerk betreffend 1686 ff.
  26. Walter, H.-H. 1986, a.a.O., S. 30 ff.
  27. Jenak, Rudolf: Der sächsisch-polnische Markt und die Salinen von Wieliczka. In: Polen und Sachsen – Zwischen Nähe und Distanz. Dresdner Hefte – Beiträge zur Kulturgeschichte (heft 50), Dresden 1997, S. 40 ff.
  28. ThStARud, Geheimes Consilium Sondershausen Nr. 1657, Das Privilegium über das Saltzwerk zu Plaue betr. De. Ao. 1739.
  29. Junghans, Johann Christian August: Geschichte der Schwarzburgischen Regenten. Leipzig 1821, S. 208 ff.
  30. Junghans, J.C.A. 1821, a.a.O., S. 279 f.
  31. Junghans, J.C.A. 1821, a.a.O., S. 303-306.
    Bartz, W. 1944, a.a.O.
  32. Patze, Hans und Schlesinger, Walter (Hrsg.): Geschichte Thüringens, 5. Band, 1. Teil. Köln/ Wien 1982, Seite 276 f. und 290 f.
  33. Junghans, J.C.A. 1821, a.a.O., 321-323.
  34. ThStARud, Bergamt Könitz Nr. 203, Acta enthaltend die im Jahre 1768 von beyden regierenden Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Ludwig Günther und Herrn Christian Günther, Fürsten zu Schwarzburg p. huldreichst neu ertheilte und bekanntgemachte Bergwerks – Begnadigungen 1768.
  35. Slotta, Rainer: Meisterwerke bergbaulicher Kunst und Kultur. In: Der Anschnitt – Zeitschrift für Kunst und Kultur im Bergbau. Heft 1/2002, Bochum, o.S.
  36. ThStARud, Geheimes Consilium Sondershausen Nr. 1086, Acta, enthaltend, den Schriftwechsel zwischen dem Herzog Victor Friedrich zu Anhalt – Bernburg und dessen Schwiegersohn, dem Fürsten Christian Günther zu Schwarzburg – Sondershausen, die Verbesserung der S. Sondershausenschen Cammer Revenuen btrf. 1760-1763.
  37. ThStARud, Bergamt Könitz Nr. 436, Bericht des Bergmeisters Taubert über alte Bergwerke, namentlich Kupfergänge im Amt Gehren, im Arnstädter Gebiet und um Frankenhausen, um 1800.
  38. ThStARud, Bergamt Gehren Nr. 19, Die Auflösung der gemeinschaftlichen Bergverwaltung 1837.
  39. Bruns, C. 1937, a.a.O. S. 67 ff.
  40. Gesetzessammlung für das Fürstenthum Schwarzburg – Rudolstadt, 4. Band, 1844. Frankenhäuser Intelligenzblatt, Beilage zu Nr. 9 des Jahrganges 1839.
  41. Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Schwarzburg – Sondershausen vom Jahre 1860, Sondershausen 1860, Seite 85 ff.
  42. Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Schwarzburg – Sondershausen vom Jahre 1893, Sondershausen 1893, Seite 15 ff.
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